| Allgemeine Geschäfts-
und Verkaufsbedingungen der Neurospine Deutschland GmbH |
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich
die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur
gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m.
§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch.
(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer
nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn
der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte
mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes
über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über
bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder
seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des
Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung
durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame
Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung
des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt,
falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich
geregelt ist.
(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar
aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich
der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.
(6) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers
zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist.
Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen,
welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers
zuständig ist.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist
ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers
maßgebend.
(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation
und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung
einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen
weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers
widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus mit
darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Verkäufers
einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer
zumutbar sind.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben
sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und
sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten
berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft
zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4
Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers
von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter
Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger
Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen.
Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche
des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten
dem Käufer in Rechnung gestellt.
(4) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden
unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche
Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
verlangt.
(5) Gelieferte Ware ist sofort und ohne Abzüge nach Erhalt
zu bezahlen.
§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn,
dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
§ 5 Lieferfrist
Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen
und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits
erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert
oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie
beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung
eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff-
oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen
der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung
der Lieferfrist.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer
die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies
dem Käufer anzeigt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt
gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen
aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer
erfüllt sind.
(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung
der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung
der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt.
Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden
Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.
(3) Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt
sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der
Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis
des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten
Ware entspricht.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer
bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig
um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte
geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Mängelansprüche
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft,
so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit
dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich
ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer
unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer
diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass
es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das
Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese
nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.
(4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit
Lieferung der Kaufsache.
§ 9 Haftung
Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahmen
AGB, Rev-Stand: Januar 2010
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